1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Dienstleistungen der Rüfenacht Pharma Retail Solutions SA mit Sitz in Sierre (Schweiz), nachfolgend «Rüfenacht».
Sie regeln alle Angebote, Verträge, Bestellungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umsetzung von Retail‑Kampagnen und Retail‑Loesungen für die Schweizer Pharmaindustrie, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen AGB und einem schriftlichen Angebot oder Vertrag geht das schriftliche Angebot bzw. der schriftliche Vertrag vor.
2. Leistungsbeschreibung
Rüfenacht erbringt Retail‑Loesungen und Ausführungsdienstleistungen für den Schweizer Pharma‑ und Healthcare‑Retail‑Markt, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf:
- Unterstuetzung bei der Kampagnenplanung
- Produktionskoordination
- Lagerhaltung und Logistik
- schweizweite Distribution
- Installation und Merchandising am Point of Sale (PoS)
- Koordination der Field Operations
- Reporting und Proof of Service
- digitale und technische Retail‑Loesungen
- Koordination von Drittanbietern
Rüfenacht agiert als Single Point of Contact und Ausführungspartner und koordiniert die verschiedenen an einer Kampagne beteiligten Akteure.
Sofern nicht ausdruecklich schriftlich vereinbart, tritt Rüfenacht nicht als Hersteller von Werbematerial auf und haftet nicht für Maengel, die aus der Produktion durch Drittanbieter resultieren.
3. Angebote und Vertragsabschluss
Angebote sind 30 Tage gueltig, sofern nichts anderes angegeben ist.
Ein Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn einer der folgenden Faelle eintritt:
- schriftliche Annahme des Angebots,
- unterzeichnete Offerte,
- Bestaetigung per E‑Mail,
- schriftliche Bestaetigung des Projektstarts,
- oder Beginn der Ausführung.
Die Ausführung des Projekts beginnt erst nach:
- Eingang der gemaess Artikel 4 erforderlichen Anzahlung,
- oder schriftlicher Vereinbarung der Parteien, die Ausführung ohne Vorauszahlung zu starten.
Im Sinne dieser AGB kann der Beginn der Ausführung unter anderem, aber nicht ausschliesslich, Folgendes umfassen:
- E‑Mail‑Austausch zur Projektplanung,
- Lieferantenkoordination (E‑Mail‑Austausch mit Drittparteien),
- Buchung von Points of Sale (PoS),
- Wareneingang im Lager von Rüfenacht,
- Vorbereitung des Roll‑outs,
- Produktionsauftraege an Drittanbieter.
Jede nach der Annahme des Angebots verlangte Aenderung kann zu einer angepassten Offerte und zu zusaetzlichen Kosten fuehren.
Rüfenacht behaelt sich das Recht vor, den Beginn der Ausführung aufzuschieben, bis alle erforderlichen Informationen, Freigaben, Materialien und Zahlungen eingegangen sind.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
Saemtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF), exklusive Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.
Es gelten folgende Zahlungsbedingungen:
- 20% des gesamten budgetierten Projektbetrags muessen vor Projektbeginn im Voraus bezahlt werden.
Diese Zahlung bestaetigt die Reservation der Projektkapazitaeten und loest Planung und Koordination aus. - Die restlichen 80% des Projektbetrags werden nach Abschluss des Projekts in Rechnung gestellt, basierend auf der effektiv erbrachten Arbeit und den tatsaechlichen Platzierungen, und sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Rüfenacht behaelt sich das Recht vor, die Ausführung des Projekts zu verzoegern, zu suspendieren oder zu stoppen, wenn die Anzahlung nicht eingegangen ist oder Rechnungen unbezahlt bleiben.
Bei Zahlungsverzug behaelt sich Rüfenacht das Recht vor, Mahngebuehren von CHF 50 pro Mahnung sowie Verzugszinsen von 5% pro Jahr gemaess Artikel 104 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) zu verrechnen.
Rüfenacht behaelt sich das Recht vor, für neue Kunden oder spezielle Projekte eine vollstaendige oder teilweise Vorauszahlung zu verlangen.
Zusaetzliche Kosten, die aus nach der Bestaetigung des Angebots verlangten Aenderungen entstehen, werden separat in Rechnung gestellt.
5. Pflichten des Kunden
Je nach Art des Projekts ist der Kunde verantwortlich für die Bereitstellung von:
- korrekten Sujets und Druckdaten,
- korrekten Mengen,
- korrekten Adressen und PoS‑Listen,
- erforderlichen Freigaben,
- Einhaltung aller anwendbaren Vorschriften, einschliesslich pharmazeutischer Vorschriften,
- vollstaendigen und korrekten Anweisungen,
- Werbematerial, das den vereinbarten Spezifikationen entspricht.
Um eine ordnungsgemaesse Ausführung zu gewaehrleisten, muessen alle erforderlichen Projektinformationen spaetestens vier (4) Wochen vor dem geplanten Kampagnenstart bereitgestellt werden.
Sofern nicht anders vereinbart, muessen alle Kampagnenmaterialien spaetestens drei (3) Wochen vor dem geplanten Roll‑out‑Datum im Lager von Rüfenacht eintreffen.
Rüfenacht kann nicht für Verzoegerungen oder Fehler verantwortlich gemacht werden, die verursacht werden durch:
- falsche Daten,
- verspätete Freigaben,
- fehlende Anweisungen,
- verspätete Anlieferung von Material,
- nicht konformes Material.
Die Nichteinhaltung dieser Fristen kann zu Anpassungen des Roll‑out‑Zeitplans und/oder zu zusaetzlichen Kosten fuehren.
6. Drittanbieter und Subunternehmer
Rüfenacht kann Subunternehmer, Lieferanten, Transportfirmen und externe Partner beiziehen, um Teile der Dienstleistungen zu erbringen.
Obwohl Rüfenacht sich bemueht, eine fristgerechte und ordnungsgemaesse Ausführung sicherzustellen, kann sie nicht für Verzoegerungen oder Maengel verantwortlich gemacht werden, die durch Drittparteien verursacht werden, einschliesslich:
- Hersteller,
- Druckereien,
- Transportunternehmen,
- Merchandiser,
- Points of Sale,
- externe Dienstleister.
Allfaellige Gewaehrleistungen in Bezug auf Produkte oder Dienstleistungen von Drittanbietern beschraenken sich auf die vom jeweiligen Lieferanten eingeraeumte Gewaehrleistung.
7. Lieferung, Installation und Termine
Liefertermine, Installationstermine und Kampagnenplaene werden auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Offerte verfügbaren Informationen festgelegt und gelten als Richtwerte, sofern sie nicht ausdruecklich schriftlich als verbindlich bestaetigt werden.
Die ordnungsgemaesse Ausführung des Projekts haengt von der rechtzeitigen Zusammenarbeit des Kunden und von Drittparteien ab.
Rüfenacht haftet nicht für Verzoegerungen, die durch Umstaende ausserhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs verursacht werden, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf:
- verspätete Freigabe durch den Kunden,
- verspätete Anlieferung von Werbematerial,
- falsche oder unvollstaendige Anweisungen,
- Verzoegerungen durch Lieferanten, Druckereien, Transportfirmen oder Subunternehmer,
- durch Points of Sale (PoS) auferlegte Einschraenkungen,
- begrenzte Verfuegbarkeit von Installations‑ oder Merchandising‑Kapazitaeten,
- Transportstoerungen,
- Ereignisse hoeherer Gewalt.
Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, muessen alle Kampagnenmaterialien spaetestens drei (3) Wochen vor dem geplanten Roll‑out‑Datum im Lager von Rüfenacht eintreffen.
Werden Fristen nicht eingehalten, kann Rüfenacht den urspruenglich vorgesehenen Roll‑out‑Plan nicht garantieren und behaelt sich das Recht vor, den Zeitplan den operativen Einschraenkungen entsprechend anzupassen.
Wenn die Installation im Point of Sale nicht durch Rüfenacht, sondern durch den PoS selbst erfolgt oder das Material direkt an den PoS geliefert wird, kann Rüfenacht weder das Installationsdatum, noch die Installationsqualitaet oder die tatsaechliche Platzierung des Materials garantieren.
Rüfenacht wird angemessene Bemuehungen unternehmen, um den vereinbarten Zeitplan einzuhalten, übernimmt jedoch keine Haftung für Verzoegerungen, die nicht auf grobe Fahrlaessigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten zurueckzufuehren sind.
Bei dringenden Anfragen, stark verkuerzten Zeitplaenen oder Aenderungswuenschen nach Projektbestaetigung kann Rüfenacht den urspruenglich vorgesehenen Zeitplan nicht garantieren und behaelt sich das Recht vor, zusaetzliche Kosten für bevorzugte Behandlung, Umplanung oder zusaetzliche Logistikleistungen zu verrechnen.
8. Aenderung und Verschiebung der Kampagne
Um eine ordnungsgemaesse Ausführung der Kampagne zu gewaehrleisten, muss der Kunde alle erforderlichen Projektinformationen (einschliesslich Mengen, PoS‑Listen, Anweisungen und Freigaben) spaetestens vier (4) Wochen vor dem geplanten Kampagnenstart bereitstellen.
Sofern nicht anders vereinbart, muessen alle Kampagnenmaterialien spaetestens drei (3) Wochen vor dem geplanten Roll‑out‑Datum im Lager von Rüfenacht eintreffen.
Jede Aenderung des Kampagnenumfangs, des Zeitplans oder der Ausführungsbedingungen, die vom Kunden nach Bestaetigung der Offerte verlangt wird, unterliegt folgenden Regelungen:
- Erfolgt die Aenderung mehr als vier (4) Wochen vor dem geplanten Kampagnenstart, stellt Rüfenacht eine aktualisierte Offerte aus, die den revidierten Umfang widerspiegelt, ohne zusaetzliche operative Auswirkungen.
- Erfolgt die Aenderung innerhalb von vier (4) Wochen vor dem geplanten Kampagnenstart, behaelt sich Rüfenacht das Recht vor:
- den Ausführungszeitplan anzupassen,
- und alle zusaetzlichen Kosten, die durch die Aenderung entstehen, in Rechnung zu stellen, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Umplanung, logistische Anpassungen, Lieferantenkosten oder operative Ineffizienzen.
Rüfenacht kann den urspruenglich vorgesehenen Zeitplan bei spaeten Aenderungen oder Verschiebungen nicht garantieren.
Die Nichteinhaltung der oben genannten Fristen kann zu Verzoegerungen und/oder zusaetzlichen Kosten fuehren.
9. Point of Sale (PoS)‑Einschraenkungen
Saemtliche Installationen, Platzierungen und Kampagnendurchführungen in Points of Sale (PoS), einschliesslich Apotheken, Drogerien und Retail‑Partnern, unterliegen der Zustimmung, Kooperation und Verfuegbarkeit der betroffenen PoS.
Rüfenacht kann die tatsaechliche Installation oder Platzierung des Werbematerials nicht garantieren, wenn diese von der Zusammenarbeit des PoS oder von Drittparteien abhaengt.
Rüfenacht haftet insbesondere nicht in folgenden Faellen:
- Verweigerung der Installation durch den PoS,
- Entfernung oder Veraenderung der Installation durch den PoS,
- fehlende Flaechenverfuegbarkeit im PoS,
- vom PoS verzoegerte oder nicht durchgefuehrte Installation,
- abweichende Umsetzung im Vergleich zum urspruenglichen Plan,
- bereits laufende konkurrierende Kampagnen,
- interne Einschraenkungen des PoS,
- Anweisungen, die direkt vom Kunden an den PoS ohne Koordination mit Rüfenacht gegeben werden.
Wird die Installation durch Rüfenacht oder deren Partner vorgenommen, verpflichtet sich Rüfenacht zu einer fachgerechten Umsetzung, kann jedoch keine dauerhafte Sichtbarkeit des Materials nach der Installation garantieren.
Wenn das Material direkt an den PoS versendet wird oder die Installation durch den PoS selbst erfolgt, kann Rüfenacht nicht garantieren:
- das Installationsdatum,
- die Qualitaet der Installation,
- die Sichtbarkeit des Materials,
- die tatsaechliche Platzierung des Materials.
Der Kunde anerkennt, dass die PoS eigenstaendige Einheiten sind und dass Rüfenacht keine Befugnis über deren interne Organisation hat.
10. Reporting und Proof of Service
Wenn dies im Angebot vorgesehen ist, stellt Rüfenacht ein Reporting zur Verfuegung, das Fotos, Installationsbestaetigungen oder Kampagnenzusammenfassungen umfassen kann.
Diese Unterlagen dienen als Nachweis der Ausführung, garantieren jedoch keinen kommerziellen Erfolg.
Geringfuegige Abweichungen vom urspruenglichen Plan koennen auftreten, ohne einen Leistungsmaengel darzustellen.
11. Haftungsbeschraenkung
Rüfenacht verpflichtet sich, ihre Dienstleistungen mit fachgerechter Sorgfalt und gemaess den vereinbarten Spezifikationen zu erbringen.
Die Haftung von Rüfenacht ist auf Schaeden beschraenkt, die durch grobe Fahrlaessigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten verursacht werden.
Soweit gesetzlich zulaessig, ist die Gesamthaftung von Rüfenacht aus einem Projekt auf den Betrag beschraenkt, der für die betreffenden Dienstleistungen in Rechnung gestellt wurde.
Rüfenacht haftet nicht für indirekte oder Folgeschaeden, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf:
- entgangenen Gewinn,
- Umsatzverluste,
- entgangene Chancen,
- verpasste Produkteinfuehrungen,
- Reputationsschaeden,
- Verlust von Marktanteilen,
- interne Kosten des Kunden,
- Ansprueche von Drittparteien,
- Kampagnenergebnisse, die hinter den Erwartungen zurueckbleiben.
Rüfenacht haftet nicht für Schaeden, die entstehen durch:
- falsche oder unvollstaendige Informationen des Kunden,
- verspätete Freigaben,
- verspätete Anlieferung von Material,
- Maengel an vom Kunden bereitgestelltem Material,
- Verzoegerungen durch Lieferanten, Transportfirmen oder Subunternehmer,
- Einschraenkungen durch Points of Sale,
- Installationen, die vom PoS durchgefuehrt werden,
- Ereignisse hoeherer Gewalt.
Der Kunde anerkennt, dass die Ausführung von Retail‑Kampagnen mehrere unabhaengige Akteure umfasst und dass Rüfenacht den kommerziellen Erfolg einer Kampagne nicht garantieren kann.
Jede Haftung, die ueber die oben definierten Grenzen hinausgeht, ist im Rahmen des schweizerischen Rechts ausgeschlossen.
12. Hoehere Gewalt
Rüfenacht haftet nicht für die Nicht‑Erfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Verpflichtungen, wenn eine solche Nichterfüllung auf Umstaende ausserhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs zurueckzufuehren ist (hoeherer Gewalt).
Hoehere Gewalt umfasst insbesondere, aber nicht ausschliesslich:
- Naturereignisse,
- Unfaelle,
- Feuer,
- Transportstoerungen,
- Ausfall von Lieferanten,
- Materialknappheit,
- Streiks oder Arbeitskonflikte,
- Krankheit oder Unverfuegbarkeit von Personal,
- IT‑ oder Kommunikationsausfaelle,
- behoerdliche Massnahmen oder regulatorische Einschraenkungen,
- Zoll‑ oder Importverzoegerungen,
- Pandemie oder Epidemie,
- Konflikte, Krieg oder geopolitische Instabilitaet,
- signifikante Schwankungen der Energie‑ oder Transportkosten, einschliesslich solcher, die in anerkannten Branchenindizes (wie ASTAG) abgebildet werden,
- Ereignisse, die Points of Sale oder Drittpartner betreffen.
Im Falle hoeherer Gewalt wird Rüfenacht angemessene Anstrengungen unternehmen, um die Projektausführung anzupassen, kann jedoch die Einhaltung des urspruenglich vorgesehenen Zeitplans nicht garantieren.
Verzoegerungen oder Aenderungen infolge hoeherer Gewalt begruenden keinen Anspruch auf Schaadenersatz, Vertragsstrafen oder kostenfreie Vertragsaufloesung.
Rüfenacht behaelt sich das Recht vor, Preisanpassungen oder Zuschlaege anzuwenden, um zusaetzliche Kosten abzubilden, die aufgrund solcher Ereignisse anfallen, insbesondere bei erheblichen Erhoehungen der Energie‑ oder Transportkosten.
Wird die Ausführung des Projekts aufgrund hoeherer Gewalt unmoeglich oder unverhältnismaessig erschwert, behaelt sich Rüfenacht das Recht vor:
- das Projekt zu verschieben,
- die Ausführungsbedingungen zu aendern,
- oder das Projekt zu beenden.
In einem solchen Fall hat der Kunde alle bereits erbrachten Arbeiten und alle bereits angefallenen Kosten zu bezahlen.
Der Kunde anerkennt, dass die Umsetzung von Kampagnen mehrere unabhaengige Akteure umfasst und dass Rüfenacht eine Ausführung unter allen Umstaenden nicht garantieren kann.
13. Geistiges Eigentum
Der Kunde behaelt das Eigentum an seinen Sujets, Markenelementen und Kampagneninhalten.
Rüfenacht behaelt das Eigentum an ihren Tools, Methoden, Templates und Ausführungsprozessen.
Sofern nicht anders vereinbart, darf Rüfenacht Fotos von Installationen für interne Dokumentations‑ und Marketingzwecke verwenden.
14. Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, alle ausgetauschten kaufmaennischen und technischen Informationen vertraulich zu behandeln.
Auf Wunsch kann eine separate Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) abgeschlossen werden.
15. Annullierung und Beendigung
Nach Annahme des Angebots gilt das Projekt als bestaetigt, und Ressourcen werden für dessen Ausführung reserviert.
Wenn der Kunde das Projekt nach Bestaetigung der Offerte annulliert, gelten folgende Bedingungen:
- Die Anzahlung von 20% des gesamten budgetierten Betrags bleibt geschuldet und wird einbehalten, um Koordination, Planung und administrative Arbeiten zu decken.
Erfolgt die Annullierung innerhalb von 15 Arbeitstagen vor dem geplanten Kampagnenstart,
sind 50% des gesamten budgetierten Betrags geschuldet, auch wenn die Kampagne noch nicht ausgerollt wurde.
Darüber hinaus behaelt sich Rüfenacht das Recht vor, alle bis zum Zeitpunkt der Annullierung bereits angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf:
- Produktionskosten,
- Logistikkosten,
- Lagerkosten,
- Buchungen von Points of Sale,
- Reservierungen für Merchandising oder Installationen,
- Verpflichtungen gegenueber Lieferanten,
- Transportkosten,
- bereits erbrachte Arbeiten.
Übersteigen die bereits angefallenen Gesamtkosten die oben genannten Betraege, erstattet der Kunde die effektiv entstandenen Kosten.
Für langjaehrige Kunden, Rahmenvereinbarungen oder besondere Situationen kann Rüfenacht diese Bedingungen als kommerzielle Geste anpassen, ohne damit eine Verpflichtung für zukuenftige Projekte zu begruenden.
Rüfenacht behaelt sich das Recht vor, das Projekt bei Zahlungsverzug, mangelnder Kooperation oder der Nichtbereitstellung der erforderlichen Informationen, Materialien oder Freigaben durch den Kunden zu suspendieren oder zu beenden.
In solchen Faellen bleiben die bereits erbrachten Leistungen und die angefallenen Kosten geschuldet.
16. Gewaehrleistung
Rüfenacht gewaehreistet, dass die Dienstleistungen mit fachgerechter Sorgfalt und gemaess den vereinbarten Spezifikationen erbracht werden.
Rüfenacht uebernimmt keine Gewaehr für den kommerziellen Erfolg einer Kampagne.
17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Diese AGB unterliegen dem schweizerischen Recht.
Gerichtsstand ist Sierre (Wallis), Schweiz, sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
18. Sprache
Diese AGB koennen in mehreren Sprachen vorliegen.
Im Falle von Abweichungen ist die französische Version massgebend.
19. Version und Gueltigkeit
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am 16. April 2026 in Kraft.
Sie bleiben gueltig, bis eine neue Version durch Rüfenacht Pharma Retail Solutions SA veroefentlicht wird.
Rüfenacht behaelt sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu aendern.
Die für ein Projekt anwendbare Version ist die Version, die zum Zeitpunkt der Angebotsannahme gueltig ist, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Die aktuelle Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auf Anfrage und auf den offiziellen Kommunikationsmitteln oder der Website des Unternehmens erhaeltlich.
Mit der Annahme eines Angebots bestaetigt der Kunde, die zu diesem Zeitpunkt gueltigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und vorbehaltlos akzeptiert zu haben.

